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HISWA ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DAS MIETEN UND LEASEN VON SCHIFFEN

Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Mieten und Vermieten von Schiffen der HISWA Vereniging (Niederländischer Verband der Unternehmer in der Wassersportindustrie). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in Absprache mit dem Verbraucherverband und dem ANWB im Rahmen der Koordinierungsgruppe für Selbstregulierung des Sozial- und Wirtschaftsrats erstellt. Die Bedingungen gelten nur für Mitglieder der HISWA-Vereinigung. Im Falle eines Missbrauchs wird die HISWA-Vereinigung Maßnahmen ergreifen. Die Bedingungen wurden am 21. Juni 2018 unter der Nummer 66/2018 bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts Amsterdam hinterlegt.

ARTIKEL 1 – DEFINITIONEN

Unter diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen::

a. Unternehmer: eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung eines Schiffes gegen Zahlung eines Mietpreises abschließt. Dieser Eigentümer ist Mitglied der HISWA Association.
b. Verbraucher: eine natürliche Person, die mit einem Eigentümer einen Vertrag über die Nutzung eines Schiffes gegen Zahlung eines Mietpreises abschließt. Dieser Verbraucher schließt den Vertrag nicht im Namen seines Berufs oder Unternehmens ab, sondern auf persönlicher Basis.
c. Parteien: der Unternehmer und der Verbraucher, wie unter a und b beschrieben.
d. Schiff: ein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, auf dem Wasser zu bleiben und sich auf dem Wasser fortzubewegen, einschließlich der dazugehörigen Ausrüstung und des Inventars. Diese Bedingungen beziehen sich ausdrücklich auf ein Schiff, das für Sport- oder Freizeitaktivitäten bestimmt ist.
e. Offenes Segelboot und Motorboot: Schiff ohne Kabine.
f. Mietvertrag: ein Vertrag, mit dem sich der Eigentümer verpflichtet, dem Verbraucher gegen Bezahlung ein Schiff ohne Besatzung in Gebrauch zu geben.
g. Elektronisch: per E-Mail oder Website.
h. Inventarliste: Liste der zum Schiff gehörenden Gegenstände.
i. Conditionielist: Liste, auf der die Parteien vor dem Auslaufen den Zustand des Schiffes und eventuell vorhandene Schäden festhalten.
j. Ausschuss für Streitigkeiten: der Ausschuss für Streitigkeiten in der Wasserwirtschaft in Den Haag.

Alle in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Beträge verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.

ARTIKEL 2 - ANWENDBARKEIT DIESER BEDINGUNGEN

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag, den der Eigentümer und der Verbraucher über die Miete/Leasing von Schiffen abschließen.

ARTIKEL 3 - ANGEBOT/KOSTENVORANSCHLAG

1. Der Unternehmer macht sein Angebot oder seine Offerte mündlich, schriftlich oder elektronisch.

2. Ein mündliches Angebot erlischt, wenn es nicht sofort angenommen wird, es sei denn, der Unternehmer hat dem Unternehmer unverzüglich eine Frist zur Annahme des Angebots gesetzt.

3. Ein schriftliches Angebot oder ein elektronisches Angebot muss datiert sein. Wenn das Angebot eine Gültigkeitsdauer erwähnt, dann darf der Unternehmer sein Angebot innerhalb dieser Frist nicht ändern oder zurückziehen. Wenn im Angebot keine Frist angegeben ist, kann der Unternehmer sein Angebot bis einschließlich 14 Tage nach dem Datum nicht ändern oder zurückziehen.

4. Das Angebot muss eine vollständige und genaue Beschreibung des zu vermietenden Schiffes enthalten und in jedem Fall den Namen des Schiffes nennen:

- die Mietdauer und den Abfahrts-/Ankunftshafen;
- die Miete mit eventuellen Zusatzkosten und Zahlungsweise;
- die Höhe der Selbstbeteiligung der Versicherung;
- den Betrag und die Methode der Besicherung;;
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- die Stornobedingungen.

5. Mit jedem Angebot stellt der Unternehmer ein Exemplar dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung.

ARTIKEL 4 - VEREINBARUNG

1. Es besteht eine Vereinbarung, sobald der Verbraucher das Angebot des Unternehmers annimmt. Wenn er dieses Angebot elektronisch annimmt, sendet der Unternehmer eine elektronische Bestätigung an den Verbraucher.

2. Jede Vereinbarung sollte vorzugsweise schriftlich oder elektronisch aufgezeichnet werden.

3. Bei einer schriftlichen Vereinbarung muss der Unternehmer dem Verbraucher stets eine Kopie aushändigen.

ARTIKEL 5 - PREIS UND PREISÄNDERUNGEN

1. Der Unternehmer und der Verbraucher einigen sich im Voraus:

- die Miete und alle zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher zu zahlen hat; und

- ob der Unternehmer den Preis in der Zwischenzeit ändern darf und, wenn ja, unter welchen Bedingungen.

2. Der Unternehmer kann Änderungen bei Steuern, Verbrauchssteuern und anderen ähnlichen staatlichen Abgaben immer an den Verbraucher weitergeben.

ARTIKEL 6 - ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Der Verbraucher muss die Mietkosten innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung, auf jeden Fall aber am Tag des Beginns der vereinbarten Mietzeit bezahlen. Er kann die Mietgebühren im Büro des Eigentümers oder durch Überweisung des Geldes auf ein vom Eigentümer bestimmtes Bankkonto bezahlen.

2. Wenn der Verbraucher nicht pünktlich zahlt, ist er in Verzug, ohne dass der Unternehmer ihn für säumig erklären muss. Dennoch wird der Unternehmer nach Ablauf des Zahlungsdatums eine kostenlose Mahnung an den Verbraucher senden. In dieser Mahnung macht er den Verbraucher auf seine Säumigkeit aufmerksam und gibt ihm Gelegenheit, die Rechnung innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. In der Zahlungserinnerung erwähnt der Gewerbetreibende auch die außergerichtlichen Inkassokosten, die der Verbraucher im Falle eines Zahlungsverzugs schuldet.

3. Wenn die in Absatz 2 genannte Frist von 14 Tagen abgelaufen ist und der Verbraucher noch nicht bezahlt hat, ist der Inhaber berechtigt, die Zahlung des geschuldeten Betrags zu verlangen, ohne den Verbraucher erneut in Verzug setzen zu müssen. Er kann dem Verbraucher die damit verbundenen außergerichtlichen Inkassokosten angemessen in Rechnung stellen. Dies gilt vorbehaltlich der in der Verordnung über die Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten angegebenen Höchstbeträge. Vorbehaltlich rechtlicher Änderungen sind diese Höchstbeträge festgelegt:

- 15% über die ersten € 2.500,-, mit einem Mindestbetrag von € 40,-;
- 10% über die nächsten 2.500 €;
- 5% über die nächsten 5.000 €;
- 1% über die nächsten 190.000 €;
- 0,5% über dem Vorgesetzten, mit einem Höchstbetrag von 6.775 €.

ARTIKEL 7 - ANNULLIERUNG

1. Wenn der Verbraucher den Mietvertrag kündigen möchte, muss er den Vermieter so schnell wie möglich schriftlich oder elektronisch davon in Kenntnis setzen. Wenn der Verbraucher widerruft, kann der Inhaber vom Verbraucher eine feste (feste) Entschädigung verlangen:

- 15% der vereinbarten Miete im Falle einer Stornierung bis zu 3 Monate vor Mietbeginn;
- 50% der vereinbarten Miete im Falle einer Stornierung bis zu 2 Monate vor Mietbeginn;
- 75% der vereinbarten Miete im Falle einer Stornierung bis zu 1 Monat vor Mietbeginn;
- 100% der vereinbarten Miete im Falle einer Stornierung innerhalb von 1 Monat vor Beginn der Mietperiode oder zum Beginn der Mietperiode.

Für alle genannten Entschädigungsbeträge gilt ein Mindestbetrag von € 65,-.

2. Wenn der Verbraucher einen Mietvertrag mit einem Mietpreis von höchstens 250 € kündigt, gelten andere als die in Absatz 1 genannten Entschädigungsbeträge. In diesen Fällen kann der Inhaber eine feste (feste) Entschädigung von

- 10% des vereinbarten Mietpreises im Falle einer Stornierung bis 1 Woche vor Mietbeginn;

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- 50% des vereinbarten Mietpreises im Falle einer Stornierung bis zu 2 Tage vor Mietbeginn;

- 100% des vereinbarten Mietpreises im Falle einer Stornierung innerhalb von 2 Tagen vor Beginn der Mietperiode.

3. Der Unternehmer kann den Mietvertrag eines offenen Segel- und/oder Motorbootes kündigen, wenn die Mietdauer maximal 2 Tage beträgt. Er hat den Verbraucher hierüber rechtzeitig und schriftlich zu informieren. Tut er dies nicht rechtzeitig, kann der Verbraucher 25 % der geschuldeten Mietsumme einfordern.

4. Wenn der Verbraucher einen Mietvertrag kündigt, kann er den Eigentümer fragen, ob eine andere Person den Vertrag durch eine "Ersatzperson" übernehmen kann. Wenn der Inhaber damit einverstanden ist, schuldet der Verbraucher Änderungskosten. Diese Änderungskosten belaufen sich auf 10% des vereinbarten Mietpreises, mit einem Minimum von 45,50 € und einem Maximum von 113,50 €.

ARTIKEL 8 – VERPLICHTINGEN VAN DE ONDERNEMER

1. Zu Beginn der Mietzeit stellt der Eigner das Schiff dem Verbraucher zur Verfügung. Der Eigner stellt sicher, dass sich das Schiff in gutem Zustand befindet, dass es für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden kann und dass es mit einer soliden Sicherheitsausrüstung ausgestattet ist, die auf das vereinbarte Fahrgebiet abgestimmt ist.

2. Der Inhaber ist verpflichtet, für den Verbraucher eine angemessene Versicherung gegen Haftpflicht, Kaskoschäden und Diebstahl abzuschließen. Diese Versicherung gilt nur für die Nutzung des Schiffes in dem zwischen dem Eigner und dem Verbraucher vereinbarten Fahrtgebiet. Die Versicherung unterliegt einer angemessenen Selbstbeteiligung, die sich nach dem Wert des Schiffes richtet.

3. Vor dem Auslaufen halten die Parteien den Zustand des Schiffes auf einer von beiden Parteien unterzeichneten Liste fest. Der Inhaber händigt dem Verbraucher eine Kopie der unterzeichneten Liste der Bedingungen aus.

4. Vor dem Auslaufen muss der Inhaber dem Verbraucher eine Inventarliste zur Verfügung stellen.

5. Am Ende der Mietzeit nimmt der Eigner das Schiff am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit in Besitz, es sei denn, er hat mit dem Verbraucher etwas anderes vereinbart.

6. Der Eigner sorgt dafür, dass die erforderlichen (Notfall-)Telefonnummern im Schiff vorhanden sind.

ARTIKEL 9 - PFLICHTEN DER VERBRAUCHER

1. Die Verbraucher müssen über angemessene Navigationskenntnisse verfügen. Verfügt der Verbraucher nicht über ein entsprechendes CWO-Diplom (Commissie Watersport Opleiding) oder ein gleichwertiges Diplom (dies ist vom Unternehmer zu beurteilen), muss er in jedem Fall 18 Jahre oder älter sein. Diese Altersgrenze von 18 Jahren gilt nicht für offene Segel- und/oder Motorboote.

2. Der Verbraucher hat sicherzustellen, dass die für die Reise erforderliche Besatzung während der Reise auf übermäßigen Alkohol- und/oder Drogenkonsum verzichtet.

3. Der Verbraucher muss die Anweisungen des Eigentümers befolgen, das Schiff zu behalten und die Rechte des Eigentümers zu wahren. Dazu gehört auch ein Verbot, den Jachthafen zu verlassen oder dorthin zurückzukehren, sowie die Anordnung, aufgrund schlechter Wetterbedingungen und/oder übermäßigen Alkohol- und/oder Drogenkonsums direkt zu einem vom Eigentümer zu bestimmenden Anlegeplatz zu fahren.

4. Vor der Abfahrt erhält der Verbraucher vom Unternehmer eine Inventarliste. Der Verbraucher ist verpflichtet, zu überprüfen, ob das Inventar auf dieser Liste im Schiff vorhanden ist. Er muss auch prüfen, ob das Schiff mit einer Sicherheitsausrüstung ausgestattet ist, die auf das betreffende Fahrtgebiet abgestimmt ist.

5. Stimmt das Inventar an Bord nicht mit dem Inventar auf der Inventarliste überein oder ist die Sicherheitsausrüstung unvollständig oder defekt, muss der Verbraucher dies dem Eigentümer vor der Abreise melden. Die Verpflichtung des Unternehmers nach Artikel 8 Absatz 1 bleibt davon unberührt.

6. Vor der Abfahrt muss der Verbraucher die Liste der Vertragsbedingungen unterzeichnen.

7. Der Verbraucher hat das Schiff mit der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit und in Übereinstimmung mit seinem Bestimmungsort zu benutzen. Der Verbraucher darf keine Änderungen am Schiff vornehmen und das Schiff nicht ohne schriftliche Genehmigung des Eigentümers einer anderen Person zum Gebrauch überlassen.

8. Am Ende der Mietzeit übergibt der Verbraucher das Schiff dem Eigentümer zum vereinbarten Zeitpunkt, am vereinbarten Ort und im gleichen Zustand, wie er das Schiff erhalten hat.

9. Die unmittelbar mit der Nutzung des Schiffes verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Verbrauchers. Dazu gehören z.B. Hafen-, Brücken-, Kai-, Schleusen- und Liegeplatzgebühren sowie Treibstoffkosten.

10. Wenn der Verbraucher Reparaturen durchführen lassen möchte, benötigt er die Erlaubnis des Eigentümers. Der Inhaber erstattet dem Verbraucher die Reparaturkosten, wenn der Verbraucher bestimmte Rechnungen zurückschickt.

11. Die Kosten für die normale Instandhaltung und die Reparatur von Mängeln werden vom Eigentümer getragen.

12. Der Verbraucher muss Schäden jeglicher Art dem Unternehmer so schnell wie möglich melden. Dies gilt auch für Tatsachen und / oder Umstände, die vernünftigerweise zu einem Schaden führen können.

ARTIKEL 10 - HAFTUNG

1. Der Verbraucher haftet für Beschädigung und/oder Verlust des Schiffes während des Zeitraums, in dem er das Schiff gemietet hat. Dies gilt nur für Schäden und/oder Verluste, soweit sie nicht durch die Versicherung gedeckt sind. Der Verbraucher ist nicht haftbar, wenn er nachweisen kann, dass der Schaden und/oder Verlust nicht von ihm oder einem seiner Mitbewohner verursacht wurde oder ihm und/oder seiner Besatzung nicht zugerechnet werden kann. Unter Schaden ist auch ein Folgeschaden zu verstehen.

2. Der Verbraucher haftet immer für die von ihm verursachten (Folge-)Schäden:

- er das Schiff wissentlich und absichtlich außerhalb des Fahrgebietes benutzt, das er mit dem Eigner vereinbart hat; und/oder

- er sich absichtlich nicht an die Anweisungen des Eigentümers hält, das Schiff zu behalten und/oder die Rechte des Eigentümers zu wahren.

3. Diese Haftung ist auf einen Betrag von € 500,- zuzüglich der Selbstbeteiligung begrenzt und gilt unabhängig von der Versicherung des Schiffes.

4. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden an Gütern oder für Personenschäden oder Unfälle. Er haftet hierfür nur dann, wenn dieser Schaden und/oder diese Verletzung/dieser Unfall die direkte Folge eines Mangels des gemieteten Schiffes ist.

ARTIKEL 11 - VERTRAGSBRUCH

1. Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nach, kann der Verbraucher den Mietvertrag kündigen, ohne ein Gericht anrufen zu müssen. In diesem Fall muss der Inhaber unverzüglich alle Beträge zurückzahlen, die der Verbraucher bereits gezahlt hat.

2. Der Verbraucher kann auch den Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, es sei denn, das Versäumnis des Unternehmers kann nicht dem Unternehmer zugeschrieben werden.

3. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer eine alternative Lösung anbietet, die für beide Parteien zumutbar ist.

4. Übergibt der Verbraucher das Schiff später als zur vereinbarten Zeit und/oder nicht am vereinbarten Ort, so hat der Vermieter Anspruch auf eine anteilige Erhöhung des Mietpreises und auf Ersatz weiterer (Folge-)Schäden. Dieses Recht erlischt, wenn die verspätete Übergabe des Schiffes und/oder des anderen Übergabeplatzes nicht dem Verbraucher zuzuschreiben ist.

5. Übergibt der Verbraucher das Schiff nicht in demselben Zustand, in dem er es erhalten hat, so hat der Eigentümer das Recht, das Schiff in diesem Zustand auf Kosten des Verbrauchers zu reparieren. Er kann dies auch tun, wenn der Verbraucher die Verpflichtungen aus Artikel 9 dieser Geschäftsbedingungen nicht erfüllt hat. Der Verbraucher muss die Reparaturkosten nicht bezahlen, sofern diese von der Versicherung gedeckt sind. Dies gilt nicht, wenn eine Situation im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 vorliegt.

ARTIKEL 12 - BESCHWERDEN

1. Wenn der Verbraucher Beschwerden über die Umsetzung der Vereinbarung hat, muss er sie dem Unternehmer per Brief oder elektronisch mitteilen. Er muss dies innerhalb einer angemessenen (angemessenen) Zeit tun, nachdem er die Mängel entdeckt hat oder hätte entdecken können. Er muss die Beschwerden ausreichend beschreiben und erklären.

2. Wenn der Verbraucher Beschwerden über eine Rechnung hat, sollte er diese vorzugsweise per Brief an den Unternehmer melden. Er muss dies innerhalb einer angemessenen (angemessenen) Frist nach Erhalt der fraglichen Rechnung tun. Er muss die Beschwerden in seinem Brief ausreichend beschreiben und erläutern.

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3. Wird eine Beschwerde nicht rechtzeitig eingereicht, kann dies zum Verlust der Rechte des Verbrauchers in diesem Bereich führen. Kann der Verbraucher vernünftigerweise nicht für sein Versäumnis, sich rechtzeitig zu beschweren, verantwortlich gemacht werden, behält er seine Rechte.

4. Wenn klar geworden ist, dass die Beschwerde nicht einvernehmlich gelöst werden kann, liegt ein Streitfall vor.

ARTIKEL 13 - STREITBEILEGUNG

1. Wenn der Verbraucher und der Unternehmer einen Streitfall haben, können beide diesen Streitfall dem Ausschuss für Streitigkeiten im Bereich der Wasserwirtschaft, Bordewijklaan 46, Postfach 90600, 2509 LP Den Haag (www.sgc.nl) vorlegen. Dies ist an die folgenden Bedingungen geknüpft:

a. Die Streitigkeit betrifft den Abschluss oder die Ausführung einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher.

b. Die Vereinbarung betrifft Dienstleistungen oder Waren, die der Unternehmer an den Verbraucher liefern wird oder geliefert hat.

c. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Vereinbarung.

2. Der Konfliktausschuss behandelt einen Konflikt nur so, als handele es sich um eine Streitigkeit:

a. der Verbraucher seine Beschwerde zunächst beim Unternehmer eingereicht hat;

b. der Unternehmer und der Verbraucher haben keine gemeinsame Lösung gefunden;

c. die Streitigkeit dem Konfliktausschuss innerhalb von 12 Monaten, nachdem der Verbraucher seine Beschwerde beim Unternehmer eingereicht hat, vorgelegt wird;

d. die Streitigkeit dem Ausschuss in Form eines Schreibens oder in einer anderen vom Ausschuss festgelegten Form vorgelegt wurde.

3. Im Prinzip befasst sich der Konfliktausschuss nur mit Streitigkeiten, die ein finanzielles Interesse von bis zu 14.000 € haben. Wenn ein Streitfall ein finanzielles Interesse von mehr als 14.000 € hat, kann sich der Ausschuss nur dann damit befassen, wenn beide Parteien dem ausdrücklich zustimmen.

4. Wenn ein Verbraucher eine Streitigkeit dem Streitbeilegungsausschuss vorlegt, ist der Unternehmer verpflichtet, sie anzunehmen. Wenn der Unternehmer einen Streitfall der Geschillencommissie vorlegen will, muss er den Verbraucher innerhalb von 5 Wochen auffordern, ihm mitzuteilen, ob er damit einverstanden ist. Der Unternehmer muss ankündigen, dass er - falls der Verbraucher nicht innerhalb dieser 5 Wochen antwortet - ein Verfahren vor Gericht einleiten kann.

5. Bei der Behandlung der Streitigkeit und der Verkündung seines Urteils hält sich der Konfliktausschuss an die für ihn geltenden Vorschriften. Auf Anfrage wird diese Regelung dem Verbraucher und / oder dem Unternehmer zugesandt. Die Entscheidungen der Konfliktkommission haben die Form einer verbindlichen Beratung. Für die Bearbeitung eines Rechtsstreits ist eine Gebühr fällig.

6. Nur das Gericht und der oben genannte Konfliktausschuss sind befugt, Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher zur Kenntnis zu nehmen.

ARTIKEL 14 - LEISTUNGSGARANTIE

1. Der HISWA-Verband garantiert, dass seine Mitglieder die verbindlichen Empfehlungen des Konfliktausschusses befolgen. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied beschließt, die Stellungnahme innerhalb von 2 Monaten nach ihrer Übermittlung dem Gericht zur Überprüfung vorzulegen. Wenn der Rat nach Überprüfung durch das Gericht aufrechterhalten wird und das Urteil, das dies beweist, unwiderruflich ist, wird die Garantie wieder in Kraft gesetzt. Für jede verbindliche Beratung zahlt der HISWA-Verband maximal 10.000 € an den Verbraucher aus. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher nach dem verbindlichen Gutachten über einen Kredit des Inhabers von mehr als 10.000 € verfügt. In diesem Fall erhält der Verbraucher 10.000 € vom HISWA-Verband, und der HISWA-Verband ist nach besten Kräften verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Unternehmer den Rest bezahlt.

2. Um einen Anspruch aus dieser Garantie geltend zu machen, muss der Verbraucher einen schriftlichen Antrag an den HISWA-Verband stellen. Er muss auch den Anspruch, den er gegen den Eigentümer hat, an die HISWA Association übertragen. Wenn der Anspruch höher als € 10.000 ist, muss der Verbraucher nur den Teil des Anspruchs übertragen, der weniger als € 10.000 beträgt. Wenn der Verbraucher dies wünscht, kann er jedoch auch den Teil der Forderung übertragen, der 10.000 € übersteigt. Die HISWA-Vereinigung wird dann vom Eigentümer in seinem eigenen Namen und auf seine Kosten die Zahlung dieses Betrages einfordern. Wenn der HISWA-Verband erfolgreich ist, wird er den Betrag an den Verbraucher zahlen.

3. Der HISWA-Verband gibt keine Einhaltungsgarantie, wenn - bevor der Verbraucher alle formellen Inkassovoraussetzungen für die Behandlung der Streitigkeit erfüllt hat - eine der folgenden Situationen zutrifft:

a. Dem Unternehmer wurde ein Zahlungsaufschub gewährt.

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b. Der Unternehmer wurde für insolvent erklärt.
c. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmers ist tatsächlich beendet worden.

Ausschlaggebend für diese Situation ist das Datum, an dem das Unternehmen im Handelsregister eingetragen wird, oder ein früheres Datum, von dem der HISWA-Verband nachweisen kann, dass die Geschäftstätigkeit tatsächlich beendet wurde.

Unter den formellen Inkassovorschriften versteht man die Maßnahmen, die der Verbraucher ergreifen muss, um den Streitfall vom Konfliktausschuss behandeln zu lassen. Dazu gehören die Zahlung einer Beschwerdegebühr, die Einreichung eines ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogens und eine mögliche Kaution.

ARTIKEL 15 – AUSNAHME VON BEDINGUNGEN

Zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen dürfen nicht zum Nachteil des Verbrauchers sein und müssen entweder schriftlich oder in einer Weise festgehalten werden, dass sie vom Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zugänglich gespeichert werden können.

ARTIKEL 16 – ÄNDERUNGEN

Wenn der HISWA-Verband diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ändert, geschieht dies immer in Absprache mit dem ANWB und dem Verbraucherverband.

ARTIKEL 17 – RECHTSKEUZE

Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung unterliegen niederländischem Recht, sofern nicht aufgrund zwingender Vorschriften anderes nationales Recht zur Anwendung kommt.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von JACHTHUREN.NL ergänzen die eigenen Geschäftsbedingungen, die als Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HISWA für die Fahrt mit einem Skipper gedacht sind.

KAPITEL 1 - DEFINITIONEN

In diesen Bedingungen haben die folgenden Begriffe folgende Bedeutung:

a. der Vermieter: der Unternehmer, der auch Mitglied des HISWA-Verbandes (Nederlandse Vereniging van Ondernemingen) in der Wassersportindustrie ist (der gewerblichen Waren Dritten gegen Entgelt mäßig zur Verfügung stellt);

b. der Mieter: eine natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufes oder einer gewerblichen Tätigkeit handelt (Verbraucher), Waren von Dritten gegen Entgelt verwendet (registriert) hat und ihre Besatzungsmitglieder;

KAPITEL 11 - DIE PFLICHTEN DES MIETERS

ARTIKEL 1 - STARTZEITEN

Der Mieter ist jederzeit verpflichtet, zum vereinbarten Zeitpunkt anwesend zu sein oder den Mieter rechtzeitig über jede Verspätung bei Abfahrt und Rückkehr zu informieren. Der Vermieter ist berechtigt, das Schiff eine halbe Stunde nach der vereinbarten Zeit wieder zu vermieten. Der Mieter hat daher keinen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlung. Wenn Sie oder Ihre Crew bei Abflug oder Rückkehr zu spät kommen, kann der Vermieter Ihnen Wartezeiten in Rechnung stellen. Diese werden auf der Grundlage des geltenden Stundensatzes von 80,00 € pro Stunde berechnet.

ARTIKEL 2- SCHUHWERK

Der Mieter ist verpflichtet, Schuhe ohne Absätze und schwarze Sohlen zu tragen. Unterlässt der Mieter oder seine Crew dies, gehen alle daraus resultierenden Kosten, wie z.B. Reparatur- oder Reinigungskosten, zu Lasten des Mieters.

ARTIKEL 3 – HAUSTIERE

Es ist erlaubt, ein Haustier / Hund max. 30 kg mitzubringen. Hierfür werden zusätzliche Reinigungskosten berechnet. Daraus resultierende weitere Kosten, wie z.B. Reparaturen, gehen zu Lasten des Mieters.

ARTIKEL 4 – RAUCHEN

Es ist nicht erlaubt, im Boot zu rauchen. Werden Asche, verschmutzte Luft oder andere Rückstände gefunden, gehen alle anfallenden Kosten wie Reparatur- oder Reinigungskosten zu Lasten des Mieters und der Vermieter kann eine Geldstrafe von bis zu 100,00 € verhängen. Eventuelle Kosten für Rauch- oder Brandschäden draußen auf / am Schiff trägt der Mieter.

ARTIKEL 5 – TOILETTE

Auf unseren Booten mit einer Marine-Toilette dürfen nur Camping-Toilettenpapier verwenden. Es ist nicht erlaubt, (feuchtes) Toilettenpapier, Damenbinden, Lebensmittelabfälle oder andere Abfälle zu spülen. Dies kann dazu führen, dass die Toilette verstopft wird. Diese sollten in den entsprechenden Abfallbehälter geworfen werden. Bei Verstopfung der Toilette kann der Vermieter eine Geldstrafe von 250,- bis 500,- € verhängen, die für die Entsperrung, Reparatur und Reinigung der Toilette bestimmt sind.

ARTIKEL 6 – BBQ

Nur die Nutzung eines unter jachthuren.nl gemieteten Grillplatzes ist erlaubt. Die Verwendung eines eigenen BBQ ist an Bord nicht gestattet. Wenn der Mieter oder seine Besatzung dies tut, kann der Mieter mit einer Geldstrafe belegt werden. Der Vermieter haftet für alle daraus resultierenden Kosten, wie z.B. Reparatur- oder Reinigungskosten, wie z.B. die Kosten für die Reparatur oder Reinigung.

ARTIKEL 7 – RETTUNGSWESTEN

Der Mieter ist verpflichtet, alle Sicherheitsmaßnahmen zu beachten und dafür zu sorgen, dass im Falle einer drohenden Situation die dafür vorgesehenen Rettungswesten von allen Besatzungsmitgliedern getragen werden. Es wird empfohlen, dass Kinder unter 10 Jahren immer eine Rettungsweste oder eine Rettungsweste tragen.

ARTIKEL 8 – SEGELGEBIET

Das Segeln außerhalb der niederländischen Binnengewässer ist nicht erlaubt! Im unwahrscheinlichen Fall eines Defekts oder einer Fehlfunktion jeglicher Art, wenn Sie sich außerhalb des Landes befinden, gehen alle daraus resultierenden Kosten zu Lasten des Mieters. Alle unsere Schiffe sind mit einem Schienensystem ausgestattet.

ARTIKEL 9 – ÜBERNAHME DES BOOTES

Der Mieter ist verpflichtet, die Endreinigung zu buchen. Unabhängig von der Endreinigung ist der Mieter verpflichtet, das Boot in gutem Zustand zurückzugeben. Das Boot muss von allen Lebensmitteln, persönlichen Gegenständen und Abfällen befreit werden. Das Geschirr muss fertig, trocken und ordentlich sein. Bettwäsche gesammelt. Müll wird entfernt.

ARTIKEL 10 – SEGELN AUF GROßEN WASSERFLÄCHEN

Es ist die Pflicht des Mieters, an den großen Flüssen und am Amsterdamer Rheinkanal jederzeit den zurückkommenden Verkehr im Auge zu behalten! (Vorzugsweise mit mindestens zwei Personen auf dem Achterdeck, die für den anderen (hinteren) Verkehr anwesend sind, um ein Auge zu haben.